Heimatlexikon Thaleischweiler-Fröschen – 1989- Die Realteilung

Die Realteilung
Heimatkalender für das Pirmasenser und Zweibrücker Land - 1989 - Von Josef Bauer


Seit dem Seßhaftwerden der Menschen wurde das Acker- und Weideland gemeinschaftlich genutzt.
Es wurden aber auch ganze Bereiche als Lehen an verdiente Personen übergeben. Grundbesitz bei der breiten Bevölkerung kannte man nicht, es bestand für viele Menschen die Leibeigenschaft.
Erst seit der Bauernbefreiung Ende des 18. Jahrhunderts wird der landwirtschaftliche Grund und Boden überwiegend von seinen Eigentümern bewirtschaftet.
Das heutige Rheinland-Pfalz galt von jeher als eines der klassischen Gebiete der Realteilung in Deutschland. Schon am Anfang des 19. Jahrhunderts bekam der größte Teil des Gebietes unter der Herrschaft Napoleons durch den Code Civile eine einheitliche Erbrechtsgrundlage.
Diese wurde vom 1. Januar 1900 an durch das Bürgerliche Gesetzbuch weitergeführt und ist mit Änderungen bis heute gültig.
Die Realteilung, auch Freiteilbarkeit genannt, ist Vererbung des landwirtschaftlichen Betriebes an alle Erbberechtigten, die im Extremfall sogar die Aufteilung eines Ackers an alle Erbberechtigten ergab.
Trotz der starken Durchführung der Realteilung linksrheinischen Gebietes von Rheinland-Pfalz war und ist die Anwendung nicht auf bestimmte Regionen zu beziehen. Sie ist von Ort zu Ort unterschiedlich stark durchgeführt worden, sogar innerhalb von Gemeinden wurden landwirtschaftliche Betriebe als Gesamtheit vererbt, die weichenden Erben mit Geld ausbezahlt und im Gegensatz dazu die Realteilung im Extrem durchgeführt.
Auch im Landkreis Pirmasens wurden bis zur heutigen Zeit beide Landübergabearten durchgeführt.
In vielen Gemeinden fand die Freiteilbarkeit statt. Aber schon bald wurde im Gegensatz dazu die Notwendigkeit erkannt, „zur Erhaltung der Existenz" von einer Ackernahrung an, nicht mehr aufzuteilen (z. B. Kröppen, Maßweiler).
In Gebieten und Gemeinden, in denen die Landwirtschaft im Nebenerwerb durchgeführt wurde, mit der Möglichkeit ein zusätzliches landwirtschaftliches Einkommen zu erwerben, wurde die Realteilung eher durchgeführt, weil die Familien nicht nur von der Landwirtschaft lebten.
In diesen Gebieten wurden die Grundstücke, Wald und Wiesen auf die Zahl der Erben aufgeteilt. Daß dort die Realteilung dominiert (ca. 70%) liegt darin begründet, daß die Masse der Kleinsteigentümer an ihrem Bodeneigentum nur als Besitzform, weniger als Produktionsmittel, festhält. Oft wurde darin eine wertbeständige Sicherung gegen Krisen und Geldentwertung gesehen. Dies war Nebenerwerb und soziale Sicherung zugleich.
Der nach dem 1. Weltkrieg beginnende Strukturwandel durch die verstärkte Industrialisierung führte auch zu einer geringeren Anwendung der Realteilung, weil ein außerlandwirtschaftlicher Arbeitsplatz mit sozialer Sicherung keine Realteilung mit Aufteilung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich machte.
Während der nationalsozialistischen Zeit wurde das Reichserbhofgesetz begründet. In diesem mußten die Erbhöfe die Größe einer Ackernahrung haben (in der Regel 7,5 ha) und durften nicht größer als 125 ha sein. Diese Höfe durften nicht geteilt, nicht verkauft und nicht belastet werden.
Das Gesetz hatte aber nicht die erhofften günstigen Auswirkungen. Der Bauer verlor die freie Entscheidug über sein Anwesen und die Möglichkeit, sich die für die Betriebsführung notwendigen Geldmittel zu beschaffen, da es für die Geldinstitute keine Deckungsmöglichkeit gab.
Auch durfte der Erbhof nur an männliche Nachkommen vererbt werden. So kam z. B. der Neffe des Bauern als Erbe in Frage, nicht aber die Tochter. Dadurch entstanden Härten und Ungerechtigkeiten.
Die Auswirkung der extremen Art der Realteilung führte im Landkreis Pirmasens nach dem 2. Weltkrieg in vielen sich vergrößernden landwirtschaftlichen Betrieben dazu, daß die Zahl landwirtschaftlicher Flächen weit über 100 Parzellen betrug, die oft über mehrere Gemarkungen verstreut lagen. Dies war auch ein Grund, das Flurbereinigungsgesetz von 1953 zu schaffen, mit dessen Hilfe zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter ländlicher Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammengelegt, wirtschaftlich gestaltet und durch Ausbau-von Wirtschaftswegen sowie durch Anlage von Wasserläufen verbessert werden kann.
Die Flurbereinigung ist für unsere heutigen landwirtschaftlichen Betriebe eine wichtige Voraussetzung um zeitgemäß und rationell Maschinen einzusetzen, den Betrieb bewirtschaften und der europäischen und außereuropäischen Konkurrenz standhalten zu können.

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